Reisebedingungen
Qualität steht bei uns an erster Stelle. Trotzdem wollen wir Ihnen Reisen zu erschwinglichen Preisen anbieten. Das funktioniert nur, wenn Sie sich rechtzeitig melden, die Vorbereitungszeit bis alle Hotels und Reiseabläufe gebucht sind, beträgt mindestens 2 Monate vor Reisebeginn, damit auch noch ein akzeptabler Flugpreis zu erreichen ist. Da niemand dies
garantieren kann, wir aber auch keine Abstriche bei der Qualität der Leistungen akzeptieren, kann es passieren, dass wir eine Reise absagen müssen, Damit aber Ihr Urlaub nicht einfach ausfällt, bieten wir Ihnen gleichzeitig einen neuen Termin oder ein anderes Reiseziel an. Wenn Sie Ihren Urlaub buchen, bekommen Sie von uns eine Reisebestätigung mit einem Sicherungsschein der Touristik Assekuranz Service GmbH auf der Rückseite. Mit Übergabe dieses Sicherungsscheines werden
10% des Reisepreises fällig, max. jedoch 250 Euro pro Person. Den Rest des Reisepreises zahlen Sie bitte vier Wochen vor Reisebeginn. Diese Versicherung beinhaltet auch die nach § 651k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgeschriebene Absicherung: Wenn Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters ausfallen, übernimmt die Versicherung die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises sowie zusätzlich notwendige Aufwendungen für die Rückreise. Damit sind
alle Ihre Zahlungen auf den Reisepreis von Anfang an abgesichert. - Buchung der Reise, Datenschutz
- Inhalt des Reisevertrages
- Zahlung des Reisepreises vor Reiseantritt, Anzahlung
- Vertragliche Leistungen
- Rückbestätigung von Rückflügen
- Preisänderungen
- Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn, Umbuchung
- Rücktritt/Kündigung des Reisevertrages
- Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
- Versicherungen
- Saisonzeiten, Hotelkategorien, Preise
- Vertragspflichten
- Haftung
- Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen
- Gewährleistung
- Mängelanzeigen, Abhilfeverlangen
- Verlust und Beschädigung von Reisegepäck
- Einreise-, Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
- Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung
- Abtretungsverbot
- Gerichtsstand
- Gültigkeit der Leistungsbeschreibungen
- Sonstiges
I. Buchung der Reise, Datenschutz 1. Die Buchung der Reise wird für ADVENTURE ASIA TOURS (nachfolgend AAT genannt) erst verbindlich, wenn diese dem Reiseteilnehmer bzw. dem von ihm eingeschalteten Reisebüro gegenüber schriftlich von uns bestätigt worden ist. Eine durch ein Computerreservierungssystem im Reisebüro oder per E-Mail erstellte Vormerkungs-,
Anmeldungs- oder Optionsbestätigung ersetzt die schriftliche Bestätigung durch AAT nicht. An seine Anmeldung ist der Reiseteilnehmer bis zur Annahme durch AAT, jedoch längstens 16 Tage ab Datum der Anmeldung gebunden (die Zeit wird benötigt, um die Verfügbarkeit aller bestellten Leistungen zu überprüfen). 2. Der Anmelder übernimmt die volle Haftung für
die Einhaltung der Vertragspflichten weiterer, von ihm angemeldeter Reiseteilnehmer AAT gegenüber. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Unterzeichnung einer ausdrücklich hierauf gerichteten und gesonderten Erklärung bei Abschluss des Reisevertrages. 3. Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reiseteilnehmer werden ausschließlich zur Durchführung der Reise
und zur Kundenbetreuung verwendet. Dazu dient auch eine Liste der Teilnehmer einer Reise, alphabetisch sortiert nach Namen, Vornamen und, sofern bekannt, Wohnort, die jeder Mitreisende vor Reiseantritt erhält. Falls die Aufnahme in diese Liste nicht gewünscht wird, kann dies AAT gegenüber gesondert erklärt werden. Auf das Widerspruchsrecht des Reiseteilnehmers nach § 28 Abs. 4, Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes wird ausdrücklich hingewiesen. II. Inhalt des Reisevertrages 1. Der Inhalt des Reisevertrages ergibt sich aus der Buchung des Reisenden und der Bestätigung von AAT. Einbezogen in den Reisevertrag sind diese Reisebedingungen sowie die Leistungsbeschreibungen und sonstigen
Erläuterungen zu den einzelnen Reisen im Reisekatalog, soweit nicht in Buchung und Bestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 2. Ändernde oder ergänzende Abreden zu den im Reisekatalog beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden. Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt des Reisekataloges einschließlich der Reisebedingungen abweichende
Zusicherungen zu geben oder abändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen. III. Zahlung des Reisepreises vor Reiseantritt, Anzahlung 1. Zahlungen auf den Reisepreis, also auch die Anzahlung, sind nur gegen Aushändigung eines
Sicherungsscheines im Sinne des § 651k BGB zu leisten. Dieser Sicherungsschein befindet sich bereits auf der Rückseite der erstellten Bestätigung. 2. Nach Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung von 10%, höchstens jedoch 250,- € pro Reiseteilnehmer, fällig. Der restliche Reisepreis wird im Zeitraum zwischen 21 und 14 Tagen vor Reiseantritt fällig.
Der genaue Zeitpunkt der Fälligkeit wird dabei in der Bestätigung festgelegt. Bei Buchungen, die weniger als 14 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig. 3. Sind die Voraussetzungen der Fälligkeit des Reisepreises erfüllt, so besteht für den Reiseteilnehmer ohne vollständige Zahlung
kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung . 4. . AAT ist berechtigt, die Leistung endgültig zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vom Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 326 Bürgerliches Gesetzbuch) vorher dem Reiseteilnehmer schriftlich angedroht
worden ist. 5. Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig. IV. Vertragliche Leistungen 1. Die von AAT geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Bestätigung, der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise und dem Reiseverlauf. Sie werden ergänzt durch die allgemeinen Ausführungen für das spezielle Reisegebiet. Dort ist insbesondere auf landesspezifische Besonderheiten der Verkehrsmittel, Unterbringung, Verpflegung und der Besichtigungsprogramme hingewiesen. Ergänzend gelten die allgemeinen Informationen. Änderungen
dieser Angaben durch entsprechende Mitteilungen vor Vertragsabschluss bleiben vorbehalten. 2. Unternehmungen, die in den ausführlichen Reiseverläufen mit dem Zusatz "Gelegenheit" oder "Möglichkeit" bezeichnet werden, sind selbst nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen. 3. Der erste und der letzte Tag der gebuchten Reise dienen in erster Linie der Erbringung der Beförderungsleistung . V. Rückbestätigung von Rückflügen Die Gestaltung des
Flugplanes und dessen Einhaltung liegen im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der staatlichen Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung und des Fluggerätes sind teilweise nicht vermeidbar. Reiseteilnehmer, die zusätzlich eine individuelle Verlängerung gebucht haben, sind daher verpflichtet, sich vor dem Rückflug bei der Vertretung von AAT im Reisegebiet bzw. direkt bei der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt
des Rückfluges zu informieren und den Rückflug bestätigen zu lassen. Im Übrigen wird hierzu auf die diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweise in den Reiseunterlagen verwiesen. Eventuelle Ansprüche des Reiseteilnehmers auf Grund unzumutbarer Leistungsänderungen bleiben unberührt. VI. Preisänderungen 1. Die Reisepreise werden im aktuell kalkuliert. AAT ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile auf Grund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von AAT nicht zu vertreten
sind: Wechselkurse für die betreffende Reise; Beförderungskosten (insbesondere wegen Ölpreisverteuerungen); Abgaben für bestimmte Leistungen; Hafen- und Flughafengebühren. Die Preiserhöhungen sind jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. 2. Der Reisepreis darf nur in dem
Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der in Absatz 1 genannten Preisbestandteile seit Vertragsschluss und ihrer Auswirkung auf die Kosten der Reise entspricht. Der Erhöhungsbetrag wird zum Reisepreis addiert. Soweit zulässige Kostenerhöhungen die Reisenden in ihrer Gesamtheit betreffen, werden solche zunächst auf die einzelnen Reiseteilnehmer aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für den Reiseteilnehmer günstiger ist, wird entweder die ursprünglich kalkulierte
Durchschnitts-Teilnehmerzahl oder die konkret erwartete Teilnehmerzahl zu Grunde gelegt. AAT ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer auf Anforderung entsprechende Belege und Nachweise zu übermitteln. 3. AAT hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes, jedoch spätestens bis zum 21. Tag vor
Reisebeginn mitzuteilen. 4. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5%, so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Reiseteilnehmer kann stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise aus dem Angebot von AAT verlangen, sofern AAT in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis für den
Reiseteilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Rücktritt oder das Verlangen einer Ersatzreise müssen unverzüglich und schriftlich oder dem buchenden Reisebüro erklärt werden. VII. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn, Umbuchung 1.
Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann an Stelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend machen: Charterflug- und Busreisen sowie Kreuzfahrten: ...... bis inkl. 36. Tag vor Reisebeginn 5% ab 35. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn
10% ab 21. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn 25% ab 14. bis inkl. 8. Tag vor Reisebeginn 40% ab 7. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt 50%
Linienflug- und Bahnreisen sowie Selbstanreise: ...... bis inkl. 36. Tag vor Reisebeginn 5% ab 35. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn; 8% ab 21. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn 10% ab 14. bis inkl. 8. Tag vor Reisebeginn 15% ab 7. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt 20% Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldetem Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung. Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der
gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. 2. Es wird darauf hingewiesen, dass für
bestimmte Arten von Flügen, soweit sie nicht mit weiteren Reiseleistungen in einem Pauschalreisevertrag verbunden sind, insbesondere Flüge zu Sondertarifen, auf Grund nationaler oder internationaler Bestimmungen besondere Rücktrittsbedingungen bestehen. Für diese Flüge gelten die in diesen Reisebedingungen aufgestellten Rücktrittsbedingungen einschließlich der Rücktrittsentschädigung nicht, auch wenn AAT Veranstalter ist. Die jeweiligen besonderen Bedingungen und Fristen
sind bei der Leistungsbeschreibung aufgeführt. 3. Umbuchungen von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft oder Beförderungsart sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen (Rücktrittsentschädigung) und nachfolgender Neuanmeldung möglich, soweit verfügbar. Bei Umbuchungen, bei denen sich lediglich der Abreiseort ändert, wird der Bearbeitungsaufwand nur mit 10,- € berechnet; bei Charterflügen ist dies jedoch nur bis zum 36. Tag vor Reisebeginn möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung.
VIII. Rücktritt/Kündigung des Reisevertrages wegen besonderer Umstände 1. Wird die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsschluss nicht voraussehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch AAT den Reisevertrag kündigen. Der Reiseteilnehmer hat seine Kündigung an AAT zu richten. AAT kann die Kündigung auch durch seine Reiseleiter oder örtlichen Vertreter dem Reiseteilnehmer gegenüber erklären lassen; diese sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. AAT hat die Kündigung unverzüglich nach Kenntniserlangung der Gründe, die zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigen, zu erklären. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle der
Kündigung ergeben sich aus dem Reisevertragsgesetz (siehe Ziffer XXIII. dieser Reisebedingungen). 2. Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann AAT bis 21 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
wird. Die bei der Reise festgelegte Mindestteilnehmerzahl gilt auch für zusätzlich buchbare Ausflüge. Vermittelt AAT lediglich eine Reise oder Reiseleistung eines anderen Veranstalters und ist dies in der Reiseausschreibung und im Reisevertrag deutlich herausgestellt, so kann der andere Reiseveranstalter das Recht auf Rücktritt in gleicher Weise ausüben. 3.
AAT kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und auch während der Reise jederzeit den Reisevertrag unter Beachtung der Bestimmungen des § 643 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter von AAT sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reiseteilnehmer den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn der Reiseteilnehmer durch sein Verhalten den
Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann. Im Falle dieser Kündigung behält AAT grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden einschließlich der AAT von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 4. Falls AAT in einem der oben geregelten Fälle vor Reiseantritt den Reisevertrag kündigt oder vom Reisevertrag zurücktritt, kann der Reiseteilnehmer statt dessen die Teilnahme an einer anderen Reise aus dem Angebot von AAT verlangen, sofern
AAT in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Im Falle eines in der Person des Reiseteilnehmers liegenden wichtigen Grundes kann AAT das Angebot einer solchen Ersatzreise ablehnen. IX. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers 1. Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. AAT kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. 2.
Für den Reisepreis und die durch den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer als Gesamtschuldner. X. Versicherungen 1. Gegen die in Ziffer VII. Abs.1 geregelte
Rücktrittsentschädigung sowie gegen zusätzliche Rückreisekosten bei Reiseabbruch ist der Reiseteilnehmer nur dann versichert, sofern er eine abgeschlossenen Reiserücktrittskosten-Versicherung in Anspruch nimmt. Weiterhin erstattet die EUROPÄISCHE Reiseversicherung AG bei Abbruch der Reise anteilig den nicht in Anspruch genommenen Teil der Reiseleistungen sowie die Mehrkosten für die Rückreise. Bei verspäteter Rückkehr auf Grund eines Elementarereignisses werden die Mehrkosten des verlängerten Aufenthaltes und der Rückreise bis zu insgesamt 5.000,- € erstattet. Bei bestimmten Versicherungsfällen trägt der Reiseteilnehmer einen Selbstbehalt. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die versicherten Gründe und die Obliegenheiten des Reiseteilnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalls, entnehmen Sie bitte der Rubrik "Reiseversicherung" bzw. dem Versicherungsschein der EUROPÄISCHE Reiseversicherung AG. Durch die Versicherung ist der Reiseteilnehmer nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der geschuldeten Rücktrittsentschädigung an AAT befreit; er hat lediglich einen Erstattungsanspruch gegen die Versicherung gemäß den Versicherungsbedingungen. 2. AAT empfiehlt außerdem den Abschluss eines RundumSorglos-Kompaktschutzes der EUROPÄISCHE Reiseversicherung AG. Das Versicherungspaket bietet eine Reise-Krankenversicherung, eine Soforthilfe-Versicherung sowie eine Reisegepäckversicherung. Eine Reisegepäckversicherung empfiehlt sich insbesondere auch im Hinblick auf die in Ziffer XIII. dieser Reisebedingungen vereinbarten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen von AAT. Näheres entnehmen Sie bitte dem Versicherungsangebot, welches Sie zusammen mit Ihrer Bestätigung erhalten.
XI. Saisonzeiten, Hotelkategorien, Preise Die festgelegten Saisonzeiten können von denen der Reiseziele oder anderer Reisekataloge abweichen. Sie werden im Wesentlichen durch die Auslastung der einzelnen Reise bestimmt. Die Preisgruppen und
Hotelkategorien sind, sofern keine offizielle Kategorisierung besteht, festgelegt und nicht unbedingt mit den Kategorien in Ortsprospekten, Hotelführern und anderen Reiseprospekten gleich lautend. Ebenso beinhalten die Preise der Verlängerungswochen auch Flugausgleichszuschläge und sonstige anteilige Kosten. XII. Vertragspflichten von AAT AAT hat seine Leistungen mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu erbringen. AAT schuldet dem Reiseteilnehmer insbesondere 1. die gewissenhafte Vorbereitung der Reise; 2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger; 3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen; 4. die ordnungsgemässe Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen,
sofern AAT selbst Reiseveranstalter oder Leistungserbringer im eigenen Namen ist. Für den Fall, dass AAT lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist, wird auf Ziffer XIV. der Reisebedingungen verwiesen. XIII. Haftung von AAT 1. Gelten für
eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Abkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich AAT gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen. 4. Die vertragliche Haftung von AAT gegenüber dem Reiseteilnehmer für Schäden aus dem Reisevertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird, oder b) AAT für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 5. Die Haftung von AAT gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Sachschäden
je Reiseteilnehmer und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die zur Verfügung stehende Haftungssumme beträgt jedoch mindestens 3.500,- Euro. XIV. Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen 1. Ist AAT lediglich Vermittler
fremder Leistungen, so haftet AAT nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst. 2. Ausflüge, Rundflüge, Theaterbesuche, Ausstellungen, Sport- und sonstige Sonderveranstaltungen, soweit sie ausdrücklich als fremde Leistungen fremder Leistungsträger bezeichnet sind, werden von den örtlichen Reiseleitungen und
Vertretungen lediglich vermittelt. Insbesondere handelt es sich bei den in den ausführlichen Reiseverläufen genannten Ausflügen und sonstigen Veranstaltungen, die als "Gelegenheit" oder "Möglichkeit" bezeichnet werden, ausschließlich um Leistungen fremder Leistungsträger. 3. Angaben über vermittelte Leistungen fremder Leistungsträger
beruhen ausschließlich auf deren Angaben AAT gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung von AAT gegenüber dem Reiseteilnehmer dar. XV. Gewährleistung 1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe
verlangen. AAT kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. AAT kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird. Der Reiseteilnehmer kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn die Annahme ihm nicht zuzumuten ist. 2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen
Erbringung der Reiseleistung durch AAT kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Buchung der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Anspruch auf Minderung besteht nicht, soweit es der Reiseteilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. 3. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet AATinnerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels, aus wichtigem, AAT
erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von AAT verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt wird. Der Reiseteilnehmer schuldet AAT den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. 4. Sofern AAT einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reiseteilnehmer Schadensersatz verlangen. Ein Recht des Reiseteilnehmers auf Minderung des Reisepreises oder auf Kündigung des Reisevertrages bleibt von der Geltendmachung des Schadensersatzes unberührt. Auf die gesetzlichen Folgen des mitwirkenden Verschuldens
(Mitverschulden) des Reisenden bei Entstehung des Schadens, bei der Unterlassung des Reiseteilnehmers, AAT auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, oder Unterlassung des Reiseteilnehmers, den Schaden abzuwenden und zu mindern, wird ergänzend hingewiesen (§ 254 BGB). XVI. Mängelanzeigen, Abhilfeverlangen Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen sind an die Reiseleitung oder die Vertretung von AAT im Reisegebiet zu richten, die in den Reiseunterlagen bezeichnet sind. Reiseleitungen bzw. Vertretungen sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich und erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen AAT anzuerkennen. XVII. Verlust und Beschädigung von Reisegepäck Bei Reisegepäck sind zusätzlich zu den nach Ziffer XV., XVI. und XIX. dieser Reisebedingungen erforderlichen Erklärungen Verlust oder Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen.
Dieses ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet (bei Flugbeförderung international als Lost Report bezeichnet). Ohne eine solche rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes, da internationale Abkommen und gesetzliche Bestimmungen, zum Beispiel für Flug- und Seegepäck, Ausschlussfristen enthalten.
XVIII. Einreise-, Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen 1. Die Bekanntgabe der obigen Bestimmungen, wie auch der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente, vor der Buchung einer Reise oder einer Reiseleistung dem Reisenden gegenüber, bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Unterstellt wird dabei, dass der Reisende Staatsbürger des
Staates ist, in dem die Reise gebucht wird, es sei denn, dass die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat erkennbar ist. In der Person des Reisenden begründete persönliche Umstände können nicht berücksichtigt werden, soweit sie der Reisende nicht ausdrücklich bei der Buchung mitgeteilt hat. 2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die
Möglichkeit einer Änderung dieser Bestimmungen durch die staatlichen Behörden besteht. AAT wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Reiseteilnehmer von etwaigen Änderungen zu unterrichten. Dem Reiseteilnehmer wird jedoch nahe gelegt, selbst die Nachrichtenmedien bzw. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes wegen plötzlich auftretender Änderungen der Bestimmungen in seinem Reiseland zu verfolgen, um sich frühzeitig auf die geänderten Umstände einstellen zu
können. 3. Der Reiseteilnehmer sollte sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen, auch bezüglich des Thrombose-Risikos bei Langstreckenflügen, informieren und gegebenenfalls ärztlichen Rat einholen. Allgemeine Informationen geben insbesondere Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, Tropenmediziner,
reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. 4. Sollten sich für den Reiseteilnehmer wegen der genannten Vorschriften und Empfehlungen Schwierigkeiten ergeben, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt.
Voraussetzung ist, dass AAT seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von AAT nicht zu vertreten sind. 5. Soweit AAT gemäß der Reiseausschreibung die Besorgung von Visa und/oder ähnlichen Reisedokumenten übernimmt, erfolgt diese Besorgung im Auftrag des Reisenden (Geschäftsbesorgung). Die Erteilung
von Visa und/oder ähnlichen Reisedokumenten durch die zuständigen nationalen oder ausländischen Behörden ist nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtungen von AAT aus dem Reisevertrag. Der Reisende trägt allein das Risiko der Erteilung oder Nichterteilung dieser Dokumente. XIX. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung 1. Vertragliche Ansprüche wegen völliger oder teilweiser Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen sowie vertragliche Ansprüche, die auf offensichtlichen Mängeln der Erbringung sonstiger Leistungen von AAT oder der Vermittlung von fremden Leistungen beruhen, müssen vom Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise
gegenüber AAT geltend gemacht werden. Diese Frist wird auch vereinbart für die Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen des Reiseteilnehmers auf Grund Kündigung des Reisevertrages wegen Mangels oder bei Höherer Gewalt. Für die Fristwahrung ist das Datum des Zugangs der Reklamation maßgebend. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Reiseleitungen bzw. Vertretungen von AAT im Urlaubsgebiet sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder auf Schadensersatz, mit Wirkung für AAT anzuerkennen. 2. Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des
Reiseteilnehmers verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis AAT oder der Reiseteilnehmer die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. XX. Abtretungsverbot Jegliche Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen AAT ist ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang damit sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung. Ebenso ist die
gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig. XXI. Gerichtsstand Für den Fall, dass der Reiseteilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird für Ansprüche von AAT gegen den Reiseteilnehmer der Gerichtsstand Wiesbaden vereinbart. XXII. Gültigkeit der Leistungsbeschreibungen
Änderungen der Leistungsbeschreibungen sind möglich und bleiben vorbehalten. Maßgebend hinsichtlich der Termine, Abflug- und Reisezeiten etc. ist daher allein der Inhalt der Bestätigung in Verbindung mit der Buchung und sonstigen wirksam getroffenen Abreden. XXIII. Sonstiges Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Ergänzend gelten insbesondere die Bestimmungen des Reisevertragsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) §§ 651 ff, soweit AAT nicht nur Vermittler von einzelnen Reiseleistungen oder Reiseprogrammen fremder Reiseveranstalter ist. |